Kürzung des Urlaubsanspruches durch Elternzeit

Wie jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden hat, wird nach der Elternteilzeit der Urlaubsanspruch nur für voll genutzte Elternzeit-Monate gekürtzt. Dies gilt ebenso für den Zusatzurlaub von Schwerbehinderten. Ein schwerbehinderter Angestellter aus dem Sauerland, war von Mitte August bis Mitte Oktober 2008 zwei Monate lang in Elternteilzeit gegangen. Sein Arbeitgeber wollte den Urlaubsanspruch des Mannes auf Grund dessen um drei Viertel kürzen. Das Arbeitsgericht wies das Ansinnen zurück und bestätigte, dass gesetzlich nur die Anteilmäßige Kürzung des Urlaubsanspruches für den vollen Elternzeit-Monat zulässig ist. Die angebrochenen Monate werden bei der Urlaubsberechnung nicht berücksichtigt.